Methyl-Chlor-Isotiazolinon und Methyl-Isotiazolinon
Vorgesehene Änderung der Rechtsvorschrift hinsichtlich der Verwendung von den Konservierungsmitteln in der Kosmetikindustrie, …
Voraussichtlich wird die Rechtsvorschrift hinsichtlich der Verwendung von den Konservierungsmitteln in der Kosmetikindustrie geändert, welche als ein Gemisch aus den Verbindungen Methyl-Chlor-Isotiazolinon und Methyl-Isotiazolinon im Verhältnis 3:1 hergestellt werden. Die Informationsschrift Nr. RT 26/2011 von März 2011 der „IKW Informationen“ machte schon darauf und auf die zugrunde gelegten Stellungnahme des wissenschaftlichen Beratergremiums (SCCS) der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gemische von Wirkstoffen aufmerksam gemacht.
Wir haben leider einige Mitgliedsunternehmen, wo bestimmte Elemente dieser Informationsschrift (RT 25/2011) missverstanden wurden, deshalb möchten wir diese Frage hiermit noch einmal klären.
Die Mitgliedstaaten der EU haben die Entscheidung getroffen, die Stellungnahme des Gremiums SCCS derart zu realisieren, dass die Anwendung der Konservierungsmittel, die als ein Gemisch aus den Verbindungen Methyl-Chlor-Isotiazolinon und Methyl-Isotiazolinon im Verhältnis 3:1 hergestellt werden (Pos. 39 auf der Liste der Konservierungsstoffe im Anhang VI der Kosmetikrichtlinie 76/768/EG) nur in den „Rinse-Off”- Produkten (in Produkten also, die abgespült werden) zulässig bleibt, gegebenenfalls mit einem Gefahrenhinweis oder mit Gebrauchsanweisung ergänzt. Davon abhängig, wie schnell die Legislative ihre Entscheidung realisiert, wird die neue Rechtsvorschrift voraussichtlich am Ende 2012 in Kraft treten und für die auf dem Markt erschienenen Produkte gelten.
Werden uns weitere Informationen hinsichtlich der Einzelheiten der vorgesehenen Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen, werden wir unsere Kunden – wie gewöhnlich – unverzüglich darüber informieren.
Bemerkung:
Diese Änderung trifft die gesonderte Anwendung von Methyl-Isotiazolinon (Pos. 57 auf der Liste der Konservierungsstoffe im Anhang VI der Kosmetikrichtlinie 76/768/EG) nicht. In einer Verdünnung von 0,01% (100 ppm) darf Methyl-Isotiazolinon der Zulassungsliste entsprechend nach wie vor ohne Beschränkung verwendet werden.
Verantwortliche: Fachgruppe Körperpflegemittel und hygienische Produkte
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